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Jugendschutzgesetz

Konzerte gelten nicht als Tanzveranstaltungen, daher gelten die zeitlichen Beschränkungen für Disco-Besuche hier nicht, in Ausnahmefällen kann es allerdings behördlich angeordnet werden, in diesen Fällen wird aber explizit darauf hingewiesen.

Kinder sind Personen unter 14 Jahren, Jugendliche sind Personen zwischen 14 und 18 Jahren.

Kinder dürfen Konzerte nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person besuchen.

 

Jugendliche dürfen Konzerte besuchen:
  • ab 16 Jahren (bis 24 Uhr)
  • unter 16 Jahren nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person mit jeweils gültiger Eintrittskarte (ausgenommen Jugendveranstaltungen mit Konzertende vor 22 Uhr)

Personensorgeberechtigte Personen sind Mutter und/oder Vater oder der Vormund.

Erziehungsbeauftragte Person kann jede volljährige Person (über 18 Jahre) sein, wenn sie im (schriftlichen) Einverständnis mit den Eltern Erziehungsaufgaben während der Veranstaltung wahrnimmt.