Jugendschutzgesetz
Konzerte gelten nicht als Tanzveranstaltungen im Sinne des Jugendschutzgesetzes (§ 5 JuSchG).
Daher gelten die zeitlichen Beschränkungen, die für Diskotheken oder Clubs vorgesehen sind, grundsätzlich nicht für Konzertveranstaltungen.
In Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde jedoch besondere Auflagen erlassen – in diesen Fällen wird hierauf ausdrücklich hingewiesen.
1. Altersdefinitionen
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Kinder: Personen unter 14 Jahren
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Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren
2. Teilnahme von Kindern
Kinder unter 14 Jahren dürfen Konzerte nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person besuchen.
Ein alleiniger Zutritt ist nicht gestattet.
3. Teilnahme von Jugendlichen
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Jugendliche ab 16 Jahren dürfen Konzerte bis 24:00 Uhr ohne Begleitung besuchen.
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Jugendliche unter 16 Jahren dürfen Konzerte nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person besuchen, jeweils mit gültiger Eintrittskarte.
Ausnahme: Jugendkonzerte mit offiziellem Veranstaltungsende vor 22:00 Uhr.
4. Definitionen
Personensorgeberechtigte Personen
sind die Eltern (Mutter und/oder Vater) oder ein gerichtlich bestellter Vormund (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG).
Erziehungsbeauftragte Personen
können jede volljährige Person (über 18 Jahre) sein,
wenn sie von den personensorgeberechtigten Eltern schriftlich bevollmächtigt wurde, die Erziehungsaufgaben während der Veranstaltung zu übernehmen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG).
Das entsprechende Formular zur Übertragung der Erziehungsbeauftragung ist auf Wunsch beim Veranstalter oder am Einlass erhältlich und muss vollständig ausgefüllt sowie zusammen mit einer Kopie des Personalausweises der sorgeberechtigten Person und des Jugendlichen vorgelegt werden.

